Allgemeine Geschäftsbedingungen Msafe, Ing. – Büro Robbes

 Präambel

Die Msafe, im folgenden Auftragnehmer genannt, erbringt Dienstleistungen im Bereich der Maschinensicherheit, des Arbeitsschutzes und bei der Bewertung vom Umgang mit Stoffen und Materialien auch des Umweltschutzes. Insbesondere handelt es sich um Beratungs- sowie Ingenieurleistungen, die im Rahmen einer CE-Kennzeichnung und Risikoanalyse von Maschinen oder Anlagen üblich sind.

Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Angebote, Leistungen und werden mit Auftragsvergabe durch den Auftragsnehmer gestellt.
  2. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur insoweit einbezogen, als dass diese mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers übereinstimmen. Sollen andere allgemeine Geschäftsbedingung Anwendung finden, so muss dies schriftlich und ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
  3. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung als vereinbart, sofern der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich, sofern nach Vertragsschluss eine unvorhersehbare und unbeeinflussbare Änderung eingetreten ist oder Lücken offenbart werden und dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wurde.

Angebot und Auftragserteilung

  1. Die Angebote sind stets freibleibend.
  2. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Maßgeblich ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Von einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann im Einzelfall abgesehen werden, sofern die Leistung durch den Auftragnehmer direkt erbracht wird.
  3. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht, es sei denn der Vertragspartner wird ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden. Eine Entbindung der Schweigepflicht kann nur auf schriftliche Nachfrage des Auftraggebers erfolgen.
  4. Die in den Angeboten und Kostenvoranschlägen möglicherweise enthaltenen Abbildungen, Fotos und Angaben, insbesondere auf Bezug genommene Richtlinien, DIN-, VDE-Normen oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster, konkretisieren lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine schriftliche Bestätigung einer Eigenschaftszusicherung dar.
  5. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen der Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
  6. Die Ausarbeitung aller in dem Angebot enthaltenen Dokumente erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
  7. Dokumente werden in Word und Exel mit den Formatvorlagen respektive dem Layout des Auftragnehmers erstellt. Eine Anpassung auf andere Softwaresysteme oder Sprachen ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber erhält die im Angebot angebotenen Dokumente als PDF-Datei.

Preise und Zahlungsbdingungen

  1. Sämtliche in den Angeboten und Kostenvoranschlägen aufgeführten Preise sind Nettobeträge. Eine gesetzliche Mehrwertsteuer wird spätestens in der Schlussrechnung erhoben.
  2. Die Zahlung ist sofort mit Rechnungsstellung fällig. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung nicht zahlt. Nach Verzugseintritt ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden und gegebenenfalls höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftragsnehmer behält sich vor, einen weitergehenden und höheren Schaden geltend zu machen.
  3. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit eine Forderung betroffen ist, die unbestritten ist oder wenn ein rechtskräftiger Titel in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung zugrunde liegt. Ansonsten besteht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers nicht.

Lieferfristen

  1. Die im Angebot angebotene Lieferfrist beginnt an dem Tag nach Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllungen der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere nicht vor Zahlung eines vereinbarten Vorschusses.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung an den Auftragsgeber ausgeliefert ist. Die Lieferfrist verlängert sich stillschweigend und angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Verschuldens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind, gilt dasselbe. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Auftragnehmer in wichtigen Fällen unverzüglich nach Kenntnis mitteilen.
  3. Kann der Auftragnehmer wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder einer sonstigen von ihm nicht zu vertretenen Verhinderung den Auftrag nicht zu den im Angebot angegebenen Terminen erfüllen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis zu informieren. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen. Ist eine Auftragserfüllung dem Auftragsnehmer nicht möglich, wird der Auftragsnehmer, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dem Auftraggeber einen anderen alternativen Dienstleister benennen. Dem Auftraggeber bleibt es freigestellt, ob er den alternativen Dienstleister in Anspruch nehmen will. Die bis zum Eintrittsfall erbrachten Leistungen werden durch den Auftragnehmer teilweise abgerechnet.

Gewährleistung und Haftung

  1. Die Dienstleistungen erfolgen mit großem Erfahrungsschatz sowie nach bestem Wissen und Gewissen.
  2. Sind die Abläufe oder Vorgehensweisen in den Betriebsarten der Maschine oder Anlage, insbesondere in Automatik, Hand, Tippen, Einzelschritt, Einrichten nicht oder zum Teil nicht beurteilbar oder sind Vorgehensweisen von Bedienern in typischen Zuständen, insbesondere bei Fehlerzuständen, Wartung oder Instandhaltung nicht oder teilweise nicht beurteilbar, so ist der Auftragnehmer bei fehlerhaften Abläufen in denen die Bediener-/ Maschinensicherheit nicht oder nur unzureichend gegeben ist, soweit der Auftragnehmer diese auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und die Folgen nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis) aufgrund der Nichterkennbarkeit des Auftragnehmers von seiner Haftung befreit.
  3. Der Auftragnehmer haftet auch bei leichter Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, soweit es nicht um Ansprüche einer Zusicherung von Eigenschaften geht, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer kann hinsichtlich der Verursachung eines Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), sowie beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden. Spiegeln beispielsweise die Abbildungen und vorbezeichneten Unterlagen nicht den tatsächlichen Ausführungsstand der Maschine oder Anlage dar, so ist eine Haftung für die Maschinensicherheit für die fehlerhaft dargestellten Bereiche durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
  4. Eine Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Darunter fallen nicht solche Vermögensschäden, die aus Personen- oder Sachschäden resultieren. Für solche Schäden haftet der Auftragnehmer nach Ziffer 5 beschränkt.
  5. Der Höhe nach wird ein Schadensersatzanspruch beschränkt auf die Höhe der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragsnehmers. Eine darüberhinausgehende persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Der Auftragnehmer ist für Personen- und Sachschäden in Höhe von bis zu 6.000.000,00 Euro versichert, für Vermögensschäden, resultierend aus Personen- und Sachschäden (vgl. Ziffer 4) in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für Tätigkeitsschäden in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro.Der Auftragnehmer wird auf Verlangen die Versicherungspolicen an den Auftraggeber herausgeben.
  6. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit sich die Dienstleistung auf direkte und bekannte indirekte Exporte oder Leistungen in die Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada bezieht. Aufgrund geltender Sanktionsregelungen können Leistungen an solche Personen, Unternehmen etc., die von den Iran-Sanktionsregelungen betroffen sind, nicht mit Versicherungsschutz begleitet werden.
  7. Der Auftragnehmer versichert, dass er aktuelle Quellen verwendet und sich auf dem aktuellen Stand hält.
  8. Die Verjährungsfrist etwaiger Ansprüche beträgt 12 Monate, soweit diese nicht schuldhafte Körper- und Gesundheitsschäden sowie grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte sonstige Schäden betreffen.
  9. Ergibt die Nachprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so werden die Kosten der Überprüfung zu den üblichen Stundensätzen oder Preisen des Auftragsnehmers abgerechnet.

Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer an Dritte ist ausgeschlossen.

Copyright

Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an überlassene Fotos, Zeichnungen und Schriftstücken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zum Zwecke der Angebots- und Auftragsbearbeitung zu benutzen und nicht an Dritte weiter zu geben.

Geheimhaltung und Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer sichert sowohl eine vertrauliche Zusammenarbeit als auch eine Verschwiegenheit in Wort und Schrift, Bild und Ton zu allen betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu.

Photographiererlaubnis

  1. Der Auftraggeber erteilt mit Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Zustimmung zur Anfertigung von Fotos von Maschinen und Anlagen. Die Fotos werden von dem Auftragnehmer gespeichert und unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtung nach VII.
  2. Ist das Fotografieren nicht möglich, zum Beispiel bei Werkschutz oder Explosionsgefahr, so ist dies rechtzeitig vor spätestens mit Auftragserteilung mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt vom Auftraggeber Fotos zu verlangen. Der Auftragnehmer darf den Auftrag ablehnen. Von einem bereits erteilten Auftrag darf der Auftragsgeber zurücktreten. Für Teilleistungen darf der Auftragnehmer für die bisher geleisteten Tätigkeiten eine angemessene Vergütung verlangen.

Ausarbeitung, Meßprotokolle und andere Unterlagen

  1. An allen vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen wie zum Beispiel Gefahraufnahmen, Risikoanalyse, Normenrecherchen, Meßprotokollen etc., die dem Auftraggeber überlassen werden, behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Copyrightrechte vor. Die obige Aufzählung ist nicht abschließend.
  2. Die vorbezeichneten Unterlagen dürfen nicht für andere als die vom Auftragnehmer angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen an den Auftragnehmer zurückzugeben. Ausgenommen davon werden Kopien für firmeninterne Abläufe und Belange.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Ansprechpartner zu benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und mit dem Auftragnehmer zu kommunizieren.
  2. Der Auftragnehmer ist für die Ausführung seiner Leistungen auf sämtliche Informationen des Auftraggebers in Wort und Schrift, Bilder, Fotos, Dokumente wie zum Beispiel Maschinenbauzeichnungen, Pneumatik-/ und Hydraulikpläne, Elektroschaltpläne der Schaltanlage (Steuerung), Softwareausdrucke, Betriebsanleitungen etc. angewiesen. Die vorliegende Aufzählung ist nicht abschließend.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung vereinbarten Leistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen kostenfrei in deutscher Sprache unverzüglich und vollständig zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen vor allem notwendige Unterlagen. Sollten Informationen in einer anderen Sprache abgefasst sein, so ist das dies dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung in der Angebotsphase unverzüglich mitzuteilen.
  4. Sämtliche vom Auftraggeber zuerbringende Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Erbringt der Auftraggeber die Leistungen nicht und entstehen dem Auftragnehmer dadurch vom Auftraggeber verschuldeter Mehraufwand oder Mehrkosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten gegebenenfalls in Rechnung zu stellen.

Referenzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Erteilter Zustimmung seitens des Auftraggebers diesen in seiner Werbung zum Beispiel auf der Internetseite oder gegenüber Dritten als Referenzadresse zu nennen.

Datenschutz

Der Auftraggeber erteilt durch das Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis, dass die zu seiner Person oder Firma im Rahmen der Zweckerfüllung des Vertrages notwendigen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenen Ansprüche für beide Vertragsteile, ist der Gerichtsstand des Auftragnehmers, namentlich Ibbenbüren, sofern Auftraggeber Kaufleute oder eine juristische Person sind.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die deutsche Fassung der Vertragstexte ist maßgeblich, sofern ein Vertragstext in mehreren Sprachen abgefasst worden ist.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.